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PKV Tarifwechsel § 204 VVG: Bisex und Unisex-Tarife

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Im Tätigkeitsbericht des PKV Ombudmannes wird auf den Tarifwechsel nach § 204 eingegangen. Hier geht es um einen Wechsel von den Bisextarifen in einen Unisextarif. Vorab: Lassen Sie sich nicht zu einem Tarifwechsel in Unisex überreden. Ein PKV Tarifwechsel von Versicherten die Ihren PKV Vertrag in einem Bisextarif abgeschlossen haben, sollte innerhalb der Bisextarife erfolgen.

PKV Tarifwechsel/Bisex/Unisex

PKV Ombudsmann/Tätigkeitsbericht 2013/Ausgewählte Beschwerdethemen:

PKV-Tarifwechsel: Bisex oder Unisex:

“Mit Urteil vom 01.03.2011 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die privaten Krankenversicherer ab dem 21.12.2012 keine Tarife mehr anbieten dürfen, die sich hinsichtlich der Prämien oder Leistungen nach dem Geschlecht unterscheiden, sog. Bisex-Tarife. Die Umsetzung bei Neuverträgen erfolgte aus der Sicht des Ombudsmanns weitestgehend unproblematisch. Aufgrund des eindeutigen Stichtages war klar geregelt, dass Verträge, die nach dem 21.12.2012 geschlossen wurden, zwingend in der Unisex-Welt zu führen sind. Jedoch stellt sich die Frage, welche Bedeutung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für die Bestandsversicherten hat, insbesondere bei Veränderungen des Versicherungsschutzes. Grundsätzlich dürfen vor dem 21.12.2012 geschlossene Krankenversicherungsverträge auch in der Bisex-Welt fortgeführt werden. In Absprache  mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht können derartige Verträge im Rahmen eines Tarifwechsels nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auch zukünftig in einen anderen Bisex-Tarif umgestellt werden.
Die Versicherten haben aus § 204 VVG einen einseitigen Anspruch auf Durchführung des Tarifwechsels gegen die Versicherer. Ausgehend von dem gesetzgeberischen Anliegen, dass bei einer Vertragsumstellung die aus dem Vertrag erworbenen Rechte anzurechnen sind, ist kein Wechsel in die Unisex-Welt zwingend, es sei denn, der Versicherte wünscht dies ausdrücklich. Dabei ist ohne Einfluss, dass im Rahmen des Tarifwechsels Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse erforderlich sein können, denn diese sind nach § 204 VVG ausdrücklich vorgesehen. Die Änderung einer Selbstbehaltsstufe erfolgt ebenfalls im Rahmen des Tarifwechsels. Ein Wechsel in einen Unisex-Tarif ist nur dann erforderlich, wenn eine so wesentliche Änderung vorgenommen wird, dass der geänderte Vertrag einem Neuabschluss gleichkommt. Dies ist der Fall, wenn ein wesentliches Merkmal des Versicherungsvertrages geändert wird, die Änderung noch nicht im ursprünglichen Vertrag angelegt war und eine einvernehmliche Einigung der Vertragsparteien erforderlich ist. In der Praxis kann es zu verschiedenen Fragestellungen bei der Umsetzung eines Tarifwechsels kommen. Hervorzuheben ist ein Wechsel von Bausteintarifen, d. h. Tarifen, die jeweils einzeln ein bestimmtes Leistungsspektrum absichern (z. B. ambulante bzw. stationäre Heilbehandlungen oder Zahnbehandlungen),
in einen Kompakttarif, der gleichzeitig verschiedene Leistungsbereiche absichert. Auch hier kann der Wechsel grundsätzlich innerhalb der Bisex-Welt erfolgen. Sollen jedoch vorhandene Bausteintarife durch weitere ergänzt werden, sind diese neuen Tarife in der Unisex-Welt zu versichern. Beide Welten können unproblematisch für einen Versicherten
kombiniert werden. Hingegen ist ein Verbleib in der Bisex-Welt ausgeschlossen, wenn der Versicherungsschutz von einer Krankheitskostenvollversicherung in eine Ergänzungsversicherung zur Gesetzlichen Krankenversicherung umgestellt wird. Mangels Gleichartigkeit des Versicherungsschutzes liegt kein Tarifwechsel nach § 204 VVG vor. Tarife sind nur dann als gleichartig anzusehen, wenn sie gleiche Leistungsbereiche umfassen und der Versicherungsnehmer in diesen Tarifen versicherungsfähig ist. Da eine Krankheitskostenvollversicherung und eine Ergänzungsversicherung jeweils andere Leistungsbereiche umfassen, sind diese nicht gleichartig im Sinne von § 204 VVG. Vielmehr stellt der Abschluss der Zusatzversicherung einen neuen Vertrag dar, der
zwingend in der Unisex-Welt zu führen ist.

Quelle PKV Ombudsmann: http://www.pkv-ombudsmann.de/taetigkeitsbericht/2013.pdf

Beratungsgesellschaft für Privatversicherte:

www.privamed24.de

 

 


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